Der Beschuldigte will den Straf- und Zivilkläger einen oder zwei Tage vor der Tat letztmals gesehen haben. Dass sich die beiden umarmt oder sonstwie berührt hätten, ist angesichts des dauerhaft angespannten Verhältnisses unwahrscheinlich (vgl. dazu E. 14.10.2 hiernach). Die DNA müsste also zu einem noch früheren Zeitpunkt an den Beschuldigten gelangt sein. Dass dieser sich in der Zeit nie geduscht oder gewaschen hätte, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. So muss die DNA am Tatmorgen an den Beschuldigten gelangt sein. Dies widerspricht aber seiner Aussage, es sei zu keiner Berührung zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger gekommen, was die Aussage unglaubhaft erscheinen lässt.