21 Der Beschuldigte gab an, den Straf- und Zivilkläger letztmals einen oder zwei Tage vor der Tat gesehen zu haben, als dieser zur Arbeit ging (pag. 978 Z. 95 f. und 98). Er kann die Herkunft der Verletzung und das Vorhandensein der DNA des Straf- und Zivilklägers in seiner Armbeuge nicht erklären (pag. 1016 Z. 331, 335 und 339 f.). Es sei zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger zu keiner Berührung gekommen (pag. 1078 Z. 162; pag. 2060 Z. 24). Dies hält die Kammer für ausgeschlossen: Fremde DNA kann gemäss den plausiblen Aussagen von O.________ maximal rund 72 Stunden auf dem Körper nachgewiesen werden.