In der rechten Ellenbeuge, wo der Beschuldigte ebenfalls eine Verletzung (Hautrötungen und Hauteinblutungen) trug (pag. 728; vgl. auch pag. 546), wurde vom KTD DNA des Straf- und Zivilklägers nachgewiesen (pag. 488, 491, 497). O.________, Mitverfasser der IRM-Gutachten über den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger, führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge aus, die plausibelste Erklärung dafür sei, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger angefasst und sich dadurch dessen DNA auf Ersteren übertragen habe. Eine Drittübertragung könne aber auch nicht ausgeschlossen werden.