Dem IRM zufolge handelt es sich durchwegs um Bagatellverletzungen, welche beispielsweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Zeitlich könnten die frischer imponierenden Verletzungen (Hautrötung im unteren Rückenbereich, Hautrötungen und Hauteinblutungen in der rechten Ellenbeuge, Hautabschürfungen an beiden Ellenbogen) am frühen Morgen des 29. Mai 2019 entstanden sein (pag. 728; vgl. auch pag. 546 ff.). Es handelt sich also um weitere Indizien, welche für den vom Strafund Zivilkläger geschilderten Tatablauf sprechen. In der rechten Ellenbeuge, wo der Beschuldigte ebenfalls eine Verletzung (Hautrötungen und Hauteinblutungen) trug (pag.