755), selber zugefügt hat, indem er sich mit dem mit der rechten Hand geführten Messer in den Bereich des linken Handgelenks schnitt. Der Beschuldigte wies gemäss dem Gutachten des IRM weiter betont am Rücken und an den Unterarmen Zeichen teils frischer, teils älter imponierender stumpfer Einwirkungen in Form von Hautrötungen, Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Schorfkrusten auf. Dem IRM zufolge handelt es sich durchwegs um Bagatellverletzungen, welche beispielsweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten.