Mit der linken Hand hätte er demnach den Straf- und Zivilkläger zu Boden gedrückt. Es ist für die Kammer aufgrund der Gesamtumstände sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die Schnittverletzung(en) im Rahmen der vom Straf- und Zivilkläger beschriebenen körperlichen Auseinandersetzung, bei welcher das Messer gemäss der Analyse des IRM dynamisch geführt wurde (pag. 755), selber zugefügt hat, indem er sich mit dem mit der rechten Hand geführten Messer in den Bereich des linken Handgelenks schnitt.