spräche dies nicht gegen eine Entstehung der Verletzung am Tatmorgen. Die Verletzung lässt sich indessen ausgesprochen gut mit der Schilderung des Vorfalls durch den Straf- und Zivilkläger vereinbaren. Gemäss diesem drückte der Beschuldigte ihn mit der linken Hand zu Boden und fügte ihm mit dem Messer in der rechten Hand die Schnittverletzungen zu (vgl. pag. 661 f.; pag. 814 Z. 3 ff.). Der Beschuldigte ist Rechtshänder (pag. 977 Z. 60), dürfte also tatsächlich das Messer mit der rechten Hand geführt haben. Mit der linken Hand hätte er demnach den Straf- und Zivilkläger zu Boden gedrückt.