994 f. Z. 157 ff.). Diese widersprüchliche und inkonsistente Schilderung spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss vor, wenn er sich die Verletzung bei einer Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger am Morgen des 29. Mai 2019 zugezogen hätte, hätte sie noch geblutet, als die Polizei eintraf. Dies sei aber nicht der Fall gewesen (pag. 2059 Z. 40 ff.). Die kriminaltechnische/rechtsmedizinische Untersuchung des Beschuldigten, anlässlich welcher auch die erwähnten Fotos auf pag. 541 f. und 544 aufgenommen wurden, fand am Tattag ab 12:45 Uhr und damit rund