Der Handrücken kommt beim Putzen üblicherweise nicht zum Einsatz. Ebenfalls unglaubhaft ist, dass der Beschuldigte nach dem Putzen, welches seinen Aussagen zufolge am Vormittag vor der Rückkehr von R.________ von der Schule stattgefunden haben soll, den ganzen restlichen Tag über die Verletzung, welche nicht zuletzt aufgrund des umliegenden eingetrockneten Bluts deutlich sichtbar war, weder gesehen noch gespürt haben soll, weder beim Kochen, noch bei der Abendtoilette, noch beim Studieren der Einbürgerungsunterlagen am nächsten Morgen (vgl. pag. 978 Z. 81 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten detailarm und flach.