Es ist nach Ansicht der Kammer unmöglich, sich einen mehrere Zentimeter langen Schnitt, welcher tief genug ist, dass Blut austritt und sich um die Wunde verteilt, beim Putzen zuzuziehen, ohne davon zumindest Notiz zu nehmen. Ausserdem sind Glasschiebetüren von Duschen oder Badewannen nicht so beschaffen, dass man sich beim Putzen daran schneiden kann. Die Schiebetür müsste also irgendwo kaputt gewesen sein. Etwas Derartiges brachte der Beschuldigte aber nicht vor. Auch nicht ersichtlich ist, wieso der Beschuldigte sich beim Putzen der Schiebetür an der Ober- und nicht an der Unterseite des Handgelenks, beinahe auf dem Handrücken, verletzt haben sollte.