994 f. Z. 154 ff.). Auch in der Einvernahme vom 12. August 2019 bekräftigte der Beschuldigte, die Verletzung habe mit dem Putzen am Vortag zu tun (pag. 1015 Z. 275). In der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er aus, es komme nur in Frage, dass er sich die Verletzung beim Putzen zugezogen habe. Er habe aber selber nicht mitbekommen, wie er sich verletzt habe (pag. 2059 Z. 35 f. und 40; pag. 2061 Z. 6 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Es ist nach Ansicht der Kammer unmöglich, sich einen mehrere Zentimeter langen Schnitt, welcher tief genug ist, dass Blut austritt und sich um die Wunde verteilt, beim Putzen zuzuziehen, ohne davon zumindest Notiz zu nehmen.