541, 544 f., 727). Aus Sicht der Kammer dürfte es sich auch bei dieser – vom IRM als «Hautabtragung» bezeichneten – Verletzung um eine Schnittverletzung handeln. Der Beschuldigte sagte im Zusammenhang mit der Schnittverletzung am Handgelenk in der Einvernahme am Tattag zunächst aus, er wisse nicht, woher die Verletzung stamme. Es könne sein, dass er sich die Verletzung am Vortag beim Putzen zugezogen habe, vielleicht habe er sich an etwas angeschlagen. Festgestellt habe er nichts (pag. 984 Z. 353 f.; pag. 985 Z. 358 f. und 364 f.).