542 deutlich zu sehen ist und vom IRM im Gutachten festgehalten wurde (pag. 727), war die Schnittwunde im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschuldigten am 29. Mai 2019 von eingetrocknetem Blut umgeben. Nach der Wundreinigung präsentierte sich der Schnitt mit glatten Wundrändern und dunkelrotem, eher feuchtem Wundgrund (pag. 543, 727). Etwas weiter links, ebenfalls am linken Handgelenk, trug der Beschuldigte eine weitere, kleinere, ebenfalls strichförmige Verletzung (ca. 0,7 cm), welche – wie auch der grössere Schnitt – quer zur Armlängsachse verlief (pag. 541, 544 f., 727).