Eine zeitliche Entstehung der Verletzung am frühen Morgen des 29. Mai 2019 sei möglich, wobei eine zeitliche Entstehung am Vortag ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Das Küchenmesser (vgl. E. 14.2.3 hiervor) komme als verursachendes Werkzeug der Schnittverletzung in Betracht. Die Schnittverletzung könne sowohl durch fremde als auch durch eigene Hand beigebracht worden sein (pag. 728). Wie auf dem Foto auf pag. 542 deutlich zu sehen ist und vom IRM im Gutachten festgehalten wurde (pag.