Demnach wies der Beschuldigte am Morgen des 29. Mai 2019 insbesondere eine frisch imponierende, strichförmige, ca. 2 cm lange Hautdurchtrennung an der Streckseite des linken Unterarms nahe des Handgelenks auf (pag. 727 f.). Diese Hautdurchtrennung wurde gemäss dem Gutachten des IRM durch scharfe Gewalteinwirkung verursacht und ist als Schnittverletzung zu qualifizieren. Eine zeitliche Entstehung der Verletzung am frühen Morgen des 29. Mai 2019 sei möglich, wobei eine zeitliche Entstehung am Vortag ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne.