Mit den Verletzungen des Beschuldigten und den diese betreffenden Ausführungen des IRM wie auch des Gutachters O.________ hat sich die Vorinstanz im Detail auseinandergesetzt. Es kann vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (S. 17 ff.; pag. 1863 ff.) verwiesen werden. Demnach wies der Beschuldigte am Morgen des 29. Mai 2019 insbesondere eine frisch imponierende, strichförmige, ca. 2 cm lange Hautdurchtrennung an der Streckseite des linken Unterarms nahe des Handgelenks auf (pag.