Vom WC aus bewegte er sich – nach wie vor die blutige Sockenspur hinterlassend – wieder durch die Küche zurück in Richtung Gang, wo sich seine Sockenspur verliert. Dies lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass sich unterdessen nicht mehr genügend Blut an den Socken befand, um weiterhin Abdrücke zu hinterlassen. Der Beschuldigte begab sich via Gang ins Badezimmer – nun ohne Fussspuren zu hinterlassen – und versuchte dort abermals, sich das Blut des Straf- und Zivilklägers von den Händen zu waschen, wobei er Blutanhaftungen am Lichtschalter und am Frottiertuch hinterliess.