Das relevante Spurenbild hat sich damit weder in der Wohnung noch im Aussenbereich verändert. Das Spurenbild und die sich darauf stützenden Erkenntnisse sind ohne Weiteres verwertbar. 14.2.10 Fazit Bewegungsmuster des Beschuldigten Aus den nachweislich dem Beschuldigten zuzuordnenden Sockenspuren im Gang und im WC, den Blutanhaftungen im WC und im Badezimmer und der offenen Küchenschublade ergibt sich für die Kammer folgendes Bewegungsmuster des Beschuldigten: Der Beschuldigte behändigte in der Küche das Messer und begab sich in das Wohnzimmer. Dort kontaminierte er – mutmasslich in der grossen Blutlache – seine Socken mit Blut.