Damit kann ausgeschlossen werden, dass einer der Polizisten oder L.________ in die Blutspuren in der Wohnung trat und damit das Spurenbild verfälschte. Der blutige Schuhsohlenabdruck auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre dürfte entstanden sein, als sich Polizist Q.________ mit dem Mitarbeiter des KTD von aussen her zur Terrassentüre begab, wobei einer der beiden in die Blutspur getreten sein muss, die der Straf- und Zivilkläger auf dem Weg über die Terrasse hinterliess. Das relevante Spurenbild hat sich damit weder in der Wohnung noch im Aussenbereich verändert.