17 (pag. 950 Z. 47 und 52 f.). Er bestätigte, dass noch jemand in der Wohnung war, um Ersatzkleider des Beschuldigten zu holen. Er sei es aber nicht gewesen (pag. 952 Z. 129 f.). Es gibt für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Spurenbild könnte kontaminiert worden sein. Die Spuren zeigen keinerlei Hinweise auf eine Einwirkung durch eine Drittperson. Es gibt in der Wohnung selber keine (blutigen) Schuhsohlenspuren. Damit kann ausgeschlossen werden, dass einer der Polizisten oder L.______