14.2.9 Blutiger Schuhsohlenabdruck auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung unter Verweis auf das auf pag. 503 erwähnte Fragment eines blutigen Schuhsohlenabdrucks, welches vom KTD auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre festgestellt wurde, vor, das Spurenbild sei offenbar bereits kontaminiert gewesen, als man die Spurensicherung gemacht habe. Das im KTD-Rapport dokumentierte Spurenbild und die darauf gestützten Erwägungen seien deshalb nicht verwertbar. Es seien nach dem Vorfall nachweislich noch mehrere Polizisten und auch Herr L.______