unter Berücksichtigung der ansonsten ordentlich aufgeräumten Küche mutet aber dieser Umstand eher seltsam an und es wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies im Verlauf des frühen Morgens bemerkt und die Schublade geschlossen hätte. So aber deutet die offene Schublade auch nach dem Dafürhalten der Kammer darauf hin, dass der Beschuldigte ein Küchenmesser aus der Schublade behändigte, die Schublade dabei offen liess und sich mit dem Messer in das Wohnzimmer begab, wo der Straf- und Zivilkläger schlief. 14.2.9 Blutiger Schuhsohlenabdruck auf dem Fussabtreter vor der Terrassentüre