487, 533 f.). Seinen Angaben zufolge sass der Beschuldigte, bevor er den Schrei des Straf- und Zivilklägers vernahm und sich zum Wohnzimmer begab, in der Küche am Esstisch und studierte Unterlagen (pag. 978 Z. 80 ff.; pag. 674). Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1869), ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Schublade bereits seit längerer Zeit offenstand;