514 als «Fussabdruck» beschrieben. Es ist deshalb aus Sicht der Kammer wahrscheinlich, dass es sich bei der Spur auf dem Sweatshirt um den Abdruck einer blutigen Socke und nicht um den Abdruck eines blutigen Fusses handelt. Damit fügt sich die Spur nahtlos in die bereits vorhandene Sockenspur (pag. 593) ein. Die Kammer ist aufgrund der gesamten genannten Umstände überzeugt, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht im WC und/oder im Badezimmer aufgehalten hat, um Probierschnitte durchzuführen. Damit ist auch erstellt, dass die Blutanhaftungen am Heisswasserknauf des Lavabos im WC sowie am Frottiertuch und im Bereich des Lichtschalters im Badezimmer durch den Beschuldigten dorthin ge-