586 ff.), verwendet die allgemeine Fotodokumentation zum Tatort, in welcher die Unterscheidung zwischen Fuss- und Sockenspuren einstweilen keine Rolle spielt, für die fragliche Spur uneinheitlich einmal den Ausdruck «ein blutiger Fussspur» (pag. 535) und «ein blutiger Fussabdruck» (pag. 537). Die Bezeichnungen erfolgten auch nicht durch die gleiche Person (pag. 586 ff.: G.________; pag. 535 und 537: T.________ [pag. 517]). Es ist für die Kammer durchaus denkbar, dass für die Beschreibung der Spur auf pag. 535 und 537 untechnisch die Begriffe «Fussspur» bzw. «Fussabdruck» verwendet wurden, ohne damit eine begriffliche Unterscheidung von Sockenspuren vornehmen zu wollen.