Es ist unwahrscheinlich, dass der blutige Fuss keine einzige weitere Spur hinterliess. Nachdem für die Kammer aufgrund des übrigen Spurenbilds bereits erwiesen ist, dass der Straf- und Zivilkläger nach seiner gravierenden Verletzung im Halsbereich das WC nicht (mehr) betreten hat (E. 14.2.6 hiervor), spricht der Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt auch nicht für eine Anwesenheit des Straf- und Zivilklägers im WC vor Zufügung der eigentlichen Verletzungen, etwa um Probeschnitte vor dem Spiegel auszuführen: Aus den vom KTD angefertigten Bildern auf pag. 535 und pag.