15 fast eines gesamten Fusses (vgl. pag. 537) hinterlassen zu können, aber auf dem gesamten Weg vom WC den Gang entlang bis ins Wohnzimmer, wo sich der Straf- und Zivilkläger später – gemäss dem Szenario der Selbstbeibringung – die eigentlichen Verletzungen zufügte, kein Blut mehr auf den Boden tropfte. Schliesslich führen auch keine Fuss-, sondern lediglich Sockenspuren aus dem WC hinaus. Es ist unwahrscheinlich, dass der blutige Fuss keine einzige weitere Spur hinterliess.