1013 Z. 190). Wäre der Fussabdruck tatsächlich bei der Zuführung von Probierschnitten entstanden, würde das bedeuten, dass die Probierschnitte derart massiv geblutet haben müssten, dass Blut auf den Boden tropfte. Es ist aus Sicht der Kammer undenkbar, dass zwar genug Blut geflossen sein soll, um den Abdruck