Im Ergebnis sprechen deshalb die von K.________ gemachten Schilderungen weder eindeutig für eine Fremd- noch für eine Selbstbeibringung. Die Verteidigung machte weiter geltend, der Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt spreche für eine Anwesenheit des Straf- und Zivilklägers im WC. Tatsächlich ist auf pag. 535 ein auf dem Fussboden des WC im Bereich vor dem Lavabo liegendes grünes Sweatshirt zu sehen, welches den blutigen Abdruck eines in Richtung Lavabo weisenden linken Fusses trägt (pag. 537). Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. August 2019 aus, sie hätten einen solchen Pullover jeweils als Unterlage beim Waschbecken benutzt (pag. 1013 Z. 190).