_ noch vom erstversorgenden Rettungssanitäter S.________ beschrieben (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1873). Selbst wenn die Schilderungen von K.________ aber zutreffend sein sollten, lassen sich diese durchaus mit dem von der Vorinstanz erstellten Geschehensablauf vereinbaren: Die Schnittwunden am Hals waren tief und bluteten stark, auch noch in der Wohnung von L.________ und K.________, wo die Blutung mit Handtüchern gestillt werden musste. Das frisch austretende Blut wurde von K.________ als ‹glänzend› wahrgenommen. Die übrigen Schnittwunden am Oberkörper und an den Armen waren deutlich weniger tief (vgl. pag. 570, 572 f.) und es trat folglich deutlich weniger