und pag. 854). Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sich K.________ mit zunehmender zeitlicher Entfernung vom Geschehen an die Nebensächlichkeit, ob und welches Blut am Körper des Strafund Zivilklägers eingetrocknet war, und was überhaupt «eingetrocknet» bedeutet, nicht mehr genau erinnern konnte, oder sich im Eifer der Ermittlungsunterstützung an Details zu erinnern versuchte, welche sie möglicherweise im Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht wahrnahm. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde das von K.________ geschilderte Blut auch weder von der Augenärztin M.________ noch vom erstversorgenden Rettungssanitäter S.__