14 en Oberkörper. Das Blut war zweifarbig. Das am Hals hat geglänzt und das am Arm war matt» (pag. 861 Z. 133 ff. und 139 ff.). Es ist zunächst festzuhalten, dass K.________ das eingetrocknete Blut in ihrer ersten, ausführlichen Einvernahme am Tattag nicht erwähnte, obwohl sie explizit vom Blut am Oberkörper und an den Armen des Straf- und Zivilklägers sprach (pag. 851). Den ausführlichen Wahrnehmungsbericht, in welchem sie das eingetrocknete Blut erstmals schilderte, verfasste sie im Nachgang zur Tat, in der Zeit zwischen dem Tattag und dem 17. Juni 2019 (pag. 862 Z. 184 ff. und pag. 854).