1774 Z. 23 ff.), erklären. Dagegen spricht aber gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM der Umstand, dass die oberflächlichen Schnittverletzungen teilweise auf den Gesichtsbereich übergingen, was wiederum eher typisch für eine Fremdbeibringung ist (pag. 755). Dies erscheint der Kammer logisch, gibt es doch keinen Grund, Probierschnitte ausgerechnet im Gesicht durchzuführen, wo man sich später sicher nicht die lebensgefährdenden Verletzungen zuführen wird. K.________, welche gemeinsam mit ihrem Mann L.________