Wie bereits für die Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1869) ist es auch aus Sicht der Kammer denkbar, dass der Strafund Zivilkläger vor dem Einschlafen doch noch auf die Toilette ging und seine Brille dort liegen liess, sich jedoch – möglicherweise aufgrund des vorgängigen Cannabiskonsums (vgl. pag. 771 Z. 52; pag. 758) – nicht mehr daran erinnern konnte. Möglich ist im Übrigen auch, dass der Beschuldigte die Brille in das Badezimmer legte.