Dafür gäbe es keinen Grund. Unwahrscheinlich ist auch, dass der Straf- und Zivilkläger seine Brille zwar mit ins Badezimmer genommen haben soll – wo sie nach dem Vorfall vorgefunden wurde (pag. 527) –, um sich Probierschnitte zuzufügen, ohne sie dann aber für das weitere Geschehen (weitere Probeschnitte im WC oder eigentliche Schnitte im Wohnzimmer) wieder aufzusetzen. Die Brille ist auch aus einem weiteren Grund ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers: Dieser