2066). Schliesslich sei auch der Fussabdruck auf dem grünen Sweatshirt im WC (pag. 514), welcher gemäss dem KTD zwingend dem Straf- und Zivilkläger zugeordnet werden müsse, ein Indiz für einen Aufenthalt des Straf- und Zivilklägers im WC (pag. 2066 f.). Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Zunächst gibt es Blutanhaftungen sowohl am Heisswasserknauf des Lavabos im WC wie auch im Bereich des Lichtschalters und am Frottiertuch des Badezimmers. Es ist nicht ersichtlich, wozu der Straf- und Zivilkläger Probierschnitte in beiden Nasszellen gemacht haben sollte. Dafür gäbe es keinen Grund.