In diesem Szenario werde auch der vom IRM beschriebene Handwechsel (vgl. E. 14.4.1 hiernach) plausibel, da es durchaus realistisch sei, dass man die Probierschnitte vor dem Badezimmerspiegel mal mit der einen und mal mit der anderen Hand mache. Das Szenario, nach welchem sich der Straf- und Zivilkläger zunächst Probierschnitte zugefügt habe, erkläre schliesslich auch die Schnittwunden an den übrigen Körperstellen wie auch die Aussagen von K.________, wonach der Straf- und Zivilkläger teilweise bereits eingetrocknetes (andersfarbiges) Blut an sich gehabt habe (pag. 2066).