Das gleiche gilt für den Fussboden des Badezimmers (pag. 527 und 529). Damit hat der Straf- und Zivilkläger mindestens von dem Moment an, als er sich die stark blutenden Verletzungen am Hals zuzog, das WC und das Badezimmer nicht mehr betreten. Die Blutanhaftungen am Heisswasserknauf im WC sowie am Frottiertuch und im Bereich des Lichtschalters im Badezimmer müssen demnach entweder vor dem Vorfall im Wohnzimmer oder aber durch den Beschuldigten dorthin gelangt sein. 14.2.7 Brille / grünes Sweatshirt / Handwechsel / Aussagen von K.________ (Probierschnitte)