Auch im Badezimmer (vgl. pag. 623 f.) wurden im Bereich des Lichtschalters sowie auf dem Frottiertuch blutverdächtige Anhaftungen festgestellt (pag. 487, 527 ff.). Das aus der blutverdächtigen Anhaftung im Bereich des Lichtschalters erstellte DNA-Profil stimmt mit demjenigen des Straf- und Zivilklägers überein (pag. 509). Die Kammer geht indes aufgrund des Spurenbilds nicht davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger nach dem Vorfall das WC und/oder das Bad noch einmal betrat: