Z. 137 f. und 144 f.; pag. 951 Z. 88 und 110 f.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind demnach nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar und widersprechen den Aussagen der beteiligten Polizisten. Sie sind unglaubhaft. 14.2.6 Blutanhaftungen im WC und im Badezimmer Des Weiteren fand sich im WC am Heisswasserknauf des Lavabos eine Blutanhaftung (pag. 536). Das daraus erstellte DNA-Mischprofil entspricht den Merkmalen des DNA-Profils des Straf- und Zivilklägers (pag. 514, 536). Auch im Badezimmer (vgl. pag.