397, 448). Dass er sich mit den KTD-Säcken an den Händen die Schuhe auszog, ist unmöglich (vgl. dazu pag. 539). Die beiden Polizisten P.________ und Q.________ bewachten den Beschuldigten ab dem Zeitpunkt des Aufeinandertreffens – auch gemäss dessen eigener Aussage (pag. 1074 Z. 41 f.) – bis zur Überführung auf die Polizeiwache durchgehend und erklärten anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft schlüssig und nachvollziehbar, der Beschuldigte habe nach seiner Anhaltung weder in Begleitung eines Polizisten noch alleine die Wohnung erneut betreten (pag. 893 Z. 60 f.; pag. 895 Z. 137 f. und 144 f.;