Dass der Beschuldigte mit dem Polizisten durch den Gang rannte, damit er ihm zeigen konnte, wo er sich während des Vorfalls befand, ist schlicht abwegig. Unglaubhaft ist auch die Aussage des Beschuldigten, er habe sich vor dem neuerlichen Betreten der Wohnung die Schuhe wieder ausgezogen: Unmittelbar nachdem er von den Polizisten P.________ und Q.________, welche als erste am Tatort eintrafen, angehalten worden war und ihnen gegenüber spontan den Vorfall geschildert hatte, deckten ihm die beiden Polizisten die Hände mittels KTD- Säcken ab, um den Spurenschutz zu gewährleisten (pag. 397, 448).