591 und pag. 674), vorbei bis zur Terrassentür bzw. zum WC gehen sollten (pag. 591 f.), wenn der Beschuldigte mit dem Polizisten die Wohnung lediglich betreten haben will, um zu zeigen, was er während des Vorfalls machte. Um das zu demonstrieren, hätte der Beschuldigte sich nicht bis zur Terrassentür