10 [blaue Linie]), ist jedoch auch nicht weiter strittig. Aus dem Bewegungsmuster des Straf- und Zivilklägers alleine lässt sich nicht auf die Täterschaft schliessen, dürfte sich doch das Spurenbild bei Annahme einer Selbstbeibringung mit der Absicht einer Falschbelastung (vgl. E. 14.6.1 und E. 14.6.2 hiernach) grundsätzlich gleich präsentiert haben wie bei Annahme einer Fremdbeibringung durch den Beschuldigten im Sinne der Anklage. 14.2.5 Sockenspuren