Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ergibt sich auch der weitere (Flucht-) Weg des Straf- und Zivilklägers aus dem Wohnzimmer via Gang und Küche zur Terrassentür aus den vorhandenen Blutspuren (insb. Bluttropfen und blutige Handabdrücke; vgl. pag. 518 f. [blaue Linie], 525 [blaue Linie], 526, 531 f., 533