Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass sich der Beschuldigte (weit) im Zimmer drin befunden haben muss, als der Straf- und Zivilkläger dieses verliess. Dies entspricht auch den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum ganzen Tatablauf, wonach der Vater ihn im Zimmer auf der Matratze angegriffen habe und er anschliessend durch die Zimmertüre geflohen sei. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ergibt sich auch der weitere (Flucht-) Weg des Straf- und Zivilklägers aus dem Wohnzimmer via Gang und Küche zur Terrassentür aus den vorhandenen Blutspuren (insb. Bluttropfen und blutige Handabdrücke;