Es ist damit ausgeschlossen, dass sich der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte auf die von diesem beschriebene Weise im Türbereich gekreuzt haben. Seine diesbezüglichen Aussagen sind nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar und deshalb unglaubhaft. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass sich der Beschuldigte (weit) im Zimmer drin befunden haben muss, als der Straf- und Zivilkläger dieses verliess.