te keiner Person zugeordnet werden. Aufgrund der fehlenden Bluttropfspuren im linken Türbereich – im Gegensatz zu der durchgehenden Bluttropfspur im rechten Türbereich – muss aber davon ausgegangen werden, dass diese Wischspur nicht vom Straf- und Zivilkläger, sondern vom Beschuldigten stammt, welcher nicht derart stark blutete wie der Straf- und Zivilkläger und deshalb die Wischspur hinterlassen konnte, ohne gleichzeitig Bluttropfen auf dem Boden zu hinterlassen. Es ist damit ausgeschlossen, dass sich der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte auf die von diesem beschriebene Weise im Türbereich gekreuzt haben.