520, 523, 677). Der Straf- und Zivilkläger muss damit zwangsläufig auf dieser rechten Seite vorbeigegangen sein. Im vom Beschuldigten aus gesehen linken Türbereich gibt es hingegen keine Blutspuren des Straf- und Zivilklägers, insbesondere keine Bluttropfspuren auf dem Fussboden. Die blutige Wischspur auf der Innenseite der Wohnzimmertüre (Ass-Nr. 156; pag. 505) konnte keiner Person zugeordnet werden.