Die auf pag. 677 erkennbaren Platzverhältnisse lassen es nicht zu, dass sich der verletzte Straf- und Zivilkläger links am sich im Türbereich befindlichen Beschuldigten vorbei in den Gang drängt, ohne dass ihm dieser im Weg stehen würde. Darüber hinaus fanden sich vor und auf dem Pult, welches sich direkt rechts (aus Sicht des Beschuldigten) neben der Wohnzimmertür befindet, diverse Blut- und Speichelspuren des Straf- und Zivilklägers, sowie auf dem Pult ein blutiger linker Handabdruck von ebendiesem (pag. 520, 523, 677).